Der Kläger, der bei der Beklagten zu 1) ein Kraftfahrzeug erworben hat, nahm diese im zugrundeliegenden Verfahren auf Wandlung des Kaufvertrages in Anspruch. Nachdem im Verlaufe des Verfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm der Beklagte zu 2) das Verfahren als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) auf. Sodann schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem u.a. die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden.
Mit dem angegriffenen Beschluss erfolgte der danach allein gebotene Ausgleich der Gerichtskosten dahin, dass von den Beklagten an Kosten 132,50 EURO an den Kläger zu erstatten seien.
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