OLG Köln - Beschluß vom 10.09.2004
17 W 150/04
Normen:
InsO § 38 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 103 ff. ;
Fundstellen:
NZI 2004, 665
OLGReport-Köln 2004, 434
ZInsO 2004, 1317
ZVI 2004, 684
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 248/02

Vergleichskosten als Masseschulden bei uneingeschränkter Übernahme durch Insolvenzverwalter

OLG Köln, Beschluß vom 10.09.2004 - Aktenzeichen 17 W 150/04

DRsp Nr. 2004/20211

Vergleichskosten als Masseschulden bei uneingeschränkter Übernahme durch Insolvenzverwalter

Die vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines Vergleichs uneingeschränkt übernommenen Kosten, hinsichtlich derer er sich nicht allein verpflichtet hat, sie zur Insolvenztabelle anzunehmen, sind, soweit weder der Wortlaut des Vergleichs, noch das Ergebnisses einer etwaigen Auslegung des Wortlauts dafür sprechen, dass eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter entstandenen Kosten erfolgen sollte, Masseschulden.

Normenkette:

InsO § 38 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 103 ff. ;

Gründe:

Der Kläger, der bei der Beklagten zu 1) ein Kraftfahrzeug erworben hat, nahm diese im zugrundeliegenden Verfahren auf Wandlung des Kaufvertrages in Anspruch. Nachdem im Verlaufe des Verfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm der Beklagte zu 2) das Verfahren als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) auf. Sodann schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem u.a. die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden.

Mit dem angegriffenen Beschluss erfolgte der danach allein gebotene Ausgleich der Gerichtskosten dahin, dass von den Beklagten an Kosten 132,50 EURO an den Kläger zu erstatten seien.