LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.05.2010
1 Ta 32/10
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 182;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1515/09

Vergleichsmehrwert bei zweifelhafter Durchsetzbarkeit außergerichtlich geltend gemachter Forderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 32/10

DRsp Nr. 2010/13082

Vergleichsmehrwert bei zweifelhafter Durchsetzbarkeit außergerichtlich geltend gemachter Forderung

Wird eine außergerichtlich geltend gemachte hohe Schadensersatzforderung wegen Zweifeln an ihrer Realisierbarkeit nicht eingeklagt, scheidet beim Abschluss eines Vergleiches, bei dem diese Forderung einbezogen wird, eine Ansetzung des vollen Wertes dieser Forderung bei der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts aus. Der wirtschaftliche Wert der Forderung ist dann vielmehr nach dem zu schätzenden Umfang der Realisierungsmöglichkeit der Forderung zu bemessen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.01.2010 - in Gestalt der Abhilfeentscheidung vom 11.02.2010 - wie folgt abgeändert:

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich wird auf 581.670,63 € festgesetzt.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer keine auferlegt.

3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 182;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Kläger die Reduzierung eines Vergleichsmehrwertes.