LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2020
26 Ta (Kost) 6063/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Fundstellen:
NZI 2020, 948
ZInsO 2020, 2146
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 16054/17

Vergleichsmehrwert nur bei Streit über MasseverbindlichkeitKein Vergleichsmehrwert bei bloßer Klarstellung der betrieblichen Altersversorgung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6063/20

DRsp Nr. 2020/11858

Vergleichsmehrwert nur bei Streit über Masseverbindlichkeit Kein Vergleichsmehrwert bei bloßer Klarstellung der betrieblichen Altersversorgung

1. Gibt es keine Hinweise darauf, dass bei Abschluss des Vergleichs unter den Parteien Streit oder Unsicherheit darüber bestanden hat, ob für die Zeit des Annahmeverzugs eine Masseverbindlichkeit begründet worden ist, was angesichts der klaren Rechtslage regelmäßig nicht ernsthaft bezweifelt werden kann (vgl. dazu zB BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02, Rn. 30), löst eine Regelung hierzu im Vergleich einen Vergleichsmehrwert regelmäßig nicht aus. 2. Werden Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum Gegenstand eines Mehrvergleichs gemacht und liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzung eines Gegenstandswerts für einen Vergleichsmehrwert vor, ist § 182 InsO bzw. die darin zum Ausdruck kommende Wertung entsprechend anzuwenden (ausführlich LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6036/19, Rn. 9 ff., mwN).