AG Ravensburg, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 696/13
LG Ravensburg, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 63/14
Vergütung der Tätigkeiten eines (vorläufigen) Sachwalters durch Übertragung; Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters i.R.d. Berechnungsgrundlage für die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters; Bemessung von Zuschlägen und Abschlägen auf die Regelvergütung des (vorläufigen) Sachwalters
BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen IX ZB 70/14
DRsp Nr. 2016/13866
Vergütung der Tätigkeiten eines (vorläufigen) Sachwalters durch Übertragung; Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters i.R.d. Berechnungsgrundlage für die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters; Bemessung von Zuschlägen und Abschlägen auf die Regelvergütung des (vorläufigen) Sachwalters
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Buchst. b, §§ 10, 11, 12a) Dem (vorläufigen) Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind.b) Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters festzusetzen; die Vorschriften über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nicht entsprechend anwendbar.c) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters.d) Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt im Normalfall 25 v.H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.
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