BGH - Beschluß vom 20.11.2003
IX ZB 567/02
Normen:
KO § 85 ; KonkVwVerGV §§ 3 4 ;
Vorinstanzen:
LG Köln,

Vergütung der vom Konkursverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer

BGH, Beschluß vom 20.11.2003 - Aktenzeichen IX ZB 567/02

DRsp Nr. 2004/11

Vergütung der vom Konkursverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer

Die Regelvergütung des Konkursverwalters stellt auch nach Inkrafttreten der InsVV weiterhin eine Bruttovergütung dar, die im Umfange des ermäßigten Satzes nach § 12 Abs. 2 UStG die von dem Konkursverwalter zu zahlende Umsatzsteuer enthält, so daß diesem zusätzlich zu der Regelvergütung als Ausgleich lediglich der Unterschiedsbetrag zur Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Satz zusteht.

Normenkette:

KO § 85 ; KonkVwVerGV §§ 3 4 ;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 15. März 2002 überreichte der Konkursverwalter seinen Schlußbericht vom 12. März 2002 und beantragte Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 26.782,24 EURO zuzüglich 16% Umsatzsteuer. Die Vergütung berechnete er in der Weise, daß er die sich nach der Teilungsmasse ergebende Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) in der Fassung der Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637; im folgenden: VergVO) mit dem vierfachen Satz multiplizierte. Zusätzlich zu der so errechneten Vergütung begehrte er die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 16%.