I. Mit Schriftsatz vom 15. März 2002 überreichte der Konkursverwalter seinen Schlußbericht vom 12. März 2002 und beantragte Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 26.782,24 EURO zuzüglich 16% Umsatzsteuer. Die Vergütung berechnete er in der Weise, daß er die sich nach der Teilungsmasse ergebende Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) in der Fassung der Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637; im folgenden: VergVO) mit dem vierfachen Satz multiplizierte. Zusätzlich zu der so errechneten Vergütung begehrte er die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 16%.
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