KG - Beschluss vom 17.06.2008
1 W 425/05
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 591
KGReport 2008, 884
KGReport-Berlin 2008, 884
NJ 2008, 515
RVGreport 2008, 388
Rpfleger 2008, 647
Rpfleger 2009, 88
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 284/05
AG Berlin-Neukölln, - Vorinstanzaktenzeichen II 4400/04

Vergütung des Beratungshilfeanwalts bei Verhandlungen mit dem einzigen Gläubiger mit dem Ziel der Restschuldbefreiung

KG, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 1 W 425/05

DRsp Nr. 2008/16604

Vergütung des Beratungshilfeanwalts bei Verhandlungen mit dem einzigen Gläubiger mit dem Ziel der Restschuldbefreiung

»1. Die Entstehung der Gebühr nach RVG -VV Nr. 2504 setzt voraus, dass zunächst ein Plan zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erstellt wurde, auf dessen Grundlage eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeigeführt werden soll. 2. Ein solcher Plan muss schriftlich vorliegen und als Schuldenbereinigungsplan erkennbar sein. Inhaltlich gehört in den Plan eine Erklärung darüber, inwieweit Sicherheiten der Gläubiger vorhanden sind. 3. Ob es bei Vorliegen eines solchen Plans genügt, dass die außergerichtliche Einigung mit nur einem - dem einzigen - Gläubiger angestrebt wird, bleibt offen.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft und auch im übrigen zulässig.

2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Entstehung einer Gebühr nach Nr. 2604 VV- RVG a. F. (Nr. 2504 in neuer Zählung) in Höhe von 224,00 EUR verneint.