1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft und auch im übrigen zulässig.
2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Entstehung einer Gebühr nach Nr. 2604 VV- RVG a. F. (Nr.
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