BayObLG - Beschluß vom 18.10.2000
4Z BR 18/00
Normen:
InsO § 21, § 22, § 7 Abs. 2 Satz 1; InsVV § 11 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2598
BayObLGZ Nr. 60
InVo 2001, 49
KTS 2001, 164
MDR 2001, 53
NJW 2001, 307
ZIP 2000, 2122
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 106/00
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen IN 14/00

Vergütung des Insolvenzverwalters

BayObLG, Beschluß vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 4Z BR 18/00

DRsp Nr. 2000/10005

Vergütung des Insolvenzverwalters

»1. Die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters heranzuziehen, wenn sich die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung auf diese Gegenstände erstreckte (im Anschluß an OLG Zweibrücken NZI 2000, 314 [316] und Thüringer OLG, Beschluss vom 18.9.2000, 6 W 291/00).2. Für die Berechnung der Vergütung ist eine Prognose über die Möglichkeit einer zukünftigen Verwertung und Überschußerzielung durch den endgültigen Verwalter nicht erforderlich (im Anschluß an Thüringer OLG aaO; a.A. OLG Zweibrücken aaO).3. Der Wertansatz für die mit Drittrechten belasteten Gegenstände kann nicht mit der Begründung gekürzt werden, während der vorläufigen Verwaltung habe der Verwalter diese Gegenstände nicht verwertet.«

Normenkette:

InsO § 21, § 22, § 7 Abs. 2 Satz 1; InsVV § 11 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.