I. Der weitere Beteiligte, der in dem masselosen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zum Insolvenzverwalter bestellt ist, hat beantragt, ihm nach § 293 InsO i.V.m. § 14 Abs. 3 InsVV für das erste Jahr der Wohlverhaltensphase eine Vergütung als Treuhänder aus der Staatskasse zu gewähren. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen, weil der weitere Beteiligte nicht zum Treuhänder bestellt sei. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren mit der Begründung weiter, dem Insolvenzverwalter stehe bereits vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 291 Abs. 2 InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhändervergütung zu.
II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.
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