BGH - Beschluß vom 18.12.2003
IX ZB 60/03
Normen:
InsO § 293 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 480
DB 2004, 1149
KTS 2004, 432
MDR 2004, 470
NJW-RR 2004, 982
Rpfleger 2004, 237
WM 2004, 1108
WM 2004, 340
ZInsO 2004, 142
ZVI 2004, 57
Vorinstanzen:
LG Lübeck,
AG Lübeck,

Vergütung des Insolvenzverwalters als Treuhänder

BGH, Beschluß vom 18.12.2003 - Aktenzeichen IX ZB 60/03

DRsp Nr. 2004/1041

Vergütung des Insolvenzverwalters als Treuhänder

»Dem Insolvenzverwalter steht nach einer Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 291 Abs. 2 InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhändervergütung nicht zu.«

Normenkette:

InsO § 293 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte, der in dem masselosen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zum Insolvenzverwalter bestellt ist, hat beantragt, ihm nach § 293 InsO i.V.m. § 14 Abs. 3 InsVV für das erste Jahr der Wohlverhaltensphase eine Vergütung als Treuhänder aus der Staatskasse zu gewähren. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen, weil der weitere Beteiligte nicht zum Treuhänder bestellt sei. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren mit der Begründung weiter, dem Insolvenzverwalter stehe bereits vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 291 Abs. 2 InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhändervergütung zu.

II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.