BGH - Beschluß vom 23.03.2006
IX ZB 20/05
Normen:
InsVV § 3 Abs. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 935
DZWIR 2006, 256
MDR 2006, 1311
NZI 2006, 347
Rpfleger 2006, 428
ZIP 2006, 858
ZInsO 2006, 539
ZVI 2006, 262
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 189/04
AG Tostedt, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 IN 72/01

Vergütung des Insolvenzverwalters bei geringen Anforderungen an die Tätigkeit

BGH, Beschluß vom 23.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 20/05

DRsp Nr. 2006/11031

Vergütung des Insolvenzverwalters bei geringen Anforderungen an die Tätigkeit

»Hat die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen gestellt, kann ein Abschlag vom Regelsatz auch dann angezeigt sein, wenn die Masse nicht groß war.«

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 2 lit. b ;

Gründe:

I. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerdeführer) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 18. Januar 2002 zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 25. Juli 2004 erstattete er seinen Schlussbericht und beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 8.872,07 EUR. Dabei legte er die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV bei einer Insolvenzmasse von 14.163,60 EUR zugunde; daneben begehrte er pauschalen Auslagenersatz für 30 Monate. Das Amtsgericht hat diesem Antrag in vollem Umfang stattgegeben.