BGH - Beschluß vom 25.10.2007
IX ZB 55/06
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 lit b ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 1272
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 12/06
AG Celle, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 IN 12/03

Vergütung des Insolvenzverwalters bei langer Verfahrensdauer, Übertragung der Zustellungen und Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 55/06

DRsp Nr. 2007/21318

Vergütung des Insolvenzverwalters bei langer Verfahrensdauer, Übertragung der Zustellungen und Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten

1. Die Übertragung der Zustellung nach § 8 Abs. 3 InsO kann einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen, wenn dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist (BGH - IX ZB 222/03 - 22.07.2004). Eine Mehrbelastung ist jedoch darzulegen.2. Die wegen erschwerender Umstände zu gewährenden Zuschläge auf die Regelvergütung sind bei gleicher Belastung von vorläufigem und endgültigem Insolvenzverwalter grundsätzlich für beide mit dem gleichen vom Hundertsatz zu bemessen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch derjenige der beiden Verwalter den Zuschlag erhalten soll, der im konkreten Fall keine zuschlagspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.3. Bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte ist bis zur Anzahl von 20 Arbeitnehmern von einem Normalfall auszugehen, der durch die Regelvergütung abgegolten wird.4. Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Ab- und Aussonderungsrechten ist nur dann zu gewähren, wenn dies einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat.