BGH - Beschluß vom 28.09.2006
IX ZB 134/03
Normen:
InsVV § 1 ; InsO § 8 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 19.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2513/03
AG Weilheim, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IN 234/00

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Übernahme von Zustellungen

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 134/03

DRsp Nr. 2006/27670

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Übernahme von Zustellungen

Die Übertragung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO kann einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, dass dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist. Dies kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzen beantwortet werden.

Normenkette:

InsVV § 1 ; InsO § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht eröffnete am 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 4. Dezember 2001 verstorbenen Schuldners und bestimmte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter.

Dieser hat mit Schriftsatz vom 20. März 2003 Vergütungsfestsetzung beantragt. Wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftragung mit den Zustellungen gehabt habe, hat er einen Zuschlag in Höhe von 25 % (5.445,06 EUR) begehrt. Das Insolvenzgericht hat dem Vergütungsantrag mit Ausnahme des begehrten Zuschlages für das Zustellungswesen stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 ), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ Abs. ).