I. Das Amtsgericht eröffnete am 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 4. Dezember 2001 verstorbenen Schuldners und bestimmte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter.
Dieser hat mit Schriftsatz vom 20. März 2003 Vergütungsfestsetzung beantragt. Wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftragung mit den Zustellungen gehabt habe, hat er einen Zuschlag in Höhe von 25 % (5.445,06 EUR) begehrt. Das Insolvenzgericht hat dem Vergütungsantrag mit Ausnahme des begehrten Zuschlages für das Zustellungswesen stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 ), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ Abs. ).
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