BGH - Beschluss vom 14.02.2019
IX ZB 25/17
Normen:
InsVV § 1 Abs. 1 S. 2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 212; InsO § 213;
Fundstellen:
BB 2019, 642
DZWIR 2019, 296
NZI 2019, 392
WM 2019, 548
ZIP 2019, 715
ZInsO 2019, 691
ZVI 2019, 163
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 70/15
LG Memmingen, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 438/17

Vergütung des Insolvenzverwalters bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Einstellung; Einbeziehung eines Anfechtungsanspruchs in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters; Ausschluss der Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung

BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen IX ZB 25/17

DRsp Nr. 2019/4056

Vergütung des Insolvenzverwalters bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Einstellung; Einbeziehung eines Anfechtungsanspruchs in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters; Ausschluss der Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung

InsO §§ 212, 213 Wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung vorzeitig beendet, ist in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters auch ein Anfechtungsanspruch einzubeziehen, soweit dessen Einziehung zur Befriedigung der Insolvenz- und Massegläubiger erforderlich ist. a) Eine Rechtshandlung kann auch dann die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wenn nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden ist.b) Die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anfechtungsgegner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Insolvenzforderungen, nicht aber die Masseverbindlichkeiten begleicht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 19. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.333,82 € festgesetzt.

Normenkette: