BGH - Beschluss vom 14.07.2016
IX ZB 85/15
Normen:
InsO § 55 Abs. 1; InsVV § 4 Abs. 1 S. 3; InsVV § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1514 IN 286/10
LG Chemnitz, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 179/15

Vergütung des Insolvenzverwalters für das Bereithalten eines Gläubigerinformationssystems

BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen IX ZB 85/15

DRsp Nr. 2016/13045

Vergütung des Insolvenzverwalters für das Bereithalten eines Gläubigerinformationssystems

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 16. September 2015 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 514,08 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1; InsVV § 4 Abs. 1 S. 3; InsVV § 8 Abs. 3;

Gründe

I.

Am 27. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. R. (nachfolgend: Schuldner) eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die Insolvenzgläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S. AG (nachfolgend: S. ) einen individuellen PIN-Code. Die Gläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfahrens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren.