Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 16. September 2015 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 514,08 € festgesetzt.
I.
Am 27. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. R. (nachfolgend: Schuldner) eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die Insolvenzgläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S. AG (nachfolgend: S. ) einen individuellen PIN-Code. Die Gläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfahrens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren.
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