BGH - Beschluß vom 12.10.2006
IX ZB 294/05
Normen:
InsVV § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 35
JurBüro 2007, 154
MDR 2007, 424
NZI 2007, 43
Rpfleger 2007, 104
WM 2007, 27
ZIP 2006, 2131
ZInsO 2006, 1205
ZVI 2006, 524
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 633/05
AG Bielefeld, vom 05.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 412/03

Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung

BGH, Beschluß vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 294/05

DRsp Nr. 2006/27649

Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung

»a) Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen. b) Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist allein nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

InsVV § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Nachdem zuvor unter Mitwirkung des weiteren Beteiligten als Insolvenzverwalter ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durchgeführt worden war, ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag des weiteren Beteiligten wegen eines nachträglichen Zahlungseingangs von 35.311,77 EUR mit Beschluss vom 8. Juli 2005 eine Nachtragsverteilung an.