BGH - Beschluß vom 20.11.2008
IX ZB 30/08
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 315/07
AG Offenburg, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 156/05

Vergütung des Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

BGH, Beschluß vom 20.11.2008 - Aktenzeichen IX ZB 30/08

DRsp Nr. 2008/24043

Vergütung des Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

Aus § 19 Abs. 2 InsVV ergibt sich keine Rückwirkung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 InsVV. Jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29.12.2006 begannen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des § 11 Abs. 1 InsVV weiter anzuwenden (BGH - IX ZB 35/05 - 23.10. 2008).

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer war vom 31. Oktober 2005 bis 30. Dezember 2005 vorläufiger Verwalter in dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Er beantragte mit Schreiben vom 6. September 2007 und 26. November 2007 - unter teilweiser Rücknahme seines zuerst gestellten Antrages -, seine Vergütung auf 51.314,34 EUR zuzüglich 500 EUR Auslagen und 8.290,29 EUR Umsatzsteuer festzusetzen, insgesamt 60.104,63 EUR.

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 32.421,49 EUR, die Auslagen auf 500 EUR und die Umsatzsteuer auf 5.267,44 EUR festgesetzt, zusammen 38.188,93 EUR. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.