I. Der weitere Beteiligte wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt; zugleich wurde ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 InsO angeordnet. Am 1. März 1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Am 6. Dezember 2004 beantragte der weitere Beteiligte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 33.267,45 EUR zuzüglich 511,29 EUR Auslagen und 16 % Umsatzsteuer festzusetzen, zusammen 39.183,34 EUR.
Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2005 die Vergütung auf 11.089,15 EUR und die Auslagen auf 511,29 EUR festgesetzt, jeweils zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, zusammen 13.456,51 EUR.
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