BGH - Beschluß vom 20.11.2008
IX ZB 87/07
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 200/05
AG Gera, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 37/99

Vergütung des Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

BGH, Beschluß vom 20.11.2008 - Aktenzeichen IX ZB 87/07

DRsp Nr. 2008/24044

Vergütung des Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

Aus § 19 Abs. 2 InsVV ergibt sich keine Rückwirkung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 InsVV. Jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29.12.2006 begannen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des § 11 Abs. 1 InsVV weiter anzuwenden (BGH - IX ZB 35/05 - 23.10. 2008).

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt; zugleich wurde ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 InsO angeordnet. Am 1. März 1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 6. Dezember 2004 beantragte der weitere Beteiligte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 33.267,45 EUR zuzüglich 511,29 EUR Auslagen und 16 % Umsatzsteuer festzusetzen, zusammen 39.183,34 EUR.

Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2005 die Vergütung auf 11.089,15 EUR und die Auslagen auf 511,29 EUR festgesetzt, jeweils zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, zusammen 13.456,51 EUR.