BGH - Beschluss vom 14.01.2021
IX ZB 71/18
Normen:
InsVV § 17 Abs. 1 S. 1; InsO § 67 Abs. 3; InsO § 73 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 449
DB 2021, 389
DZWIR 2022, 38
MDR 2021, 514
NZI 2021, 383
NZI 2021, 461
WM 2021, 350
ZIP 2021, 420
ZInsO 2021, 409
ZInsO 2023, 1522
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IN 167/13
LG Hamburg, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 41/17
LG Hamburg, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 43/17

Vergütung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses aus dem tatsächlichen Zeitaufwand und dem Stundensatz; Berücksichtigen des Umfangs und der Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens für den Stundensatz

BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen IX ZB 71/18

DRsp Nr. 2021/2650

Vergütung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses aus dem tatsächlichen Zeitaufwand und dem Stundensatz; Berücksichtigen des Umfangs und der Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens für den Stundensatz

InsO § 73 Abs. 1 InsVV § 17 Abs. 1 a) Die Vergütung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses ergibt sich in der Regel aus dem tatsächlichen Zeitaufwand und dem Stundensatz.b) Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens, der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.c) Die Vergütung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses stellt eine Aufwandsentschädigung dar.InsVV § 17 Abs. 1 a) Das Gericht ist berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen.b) Soweit es die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, ist das Gericht befugt, den Stundensatz für die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses unterschiedlich zu bestimmen.InsO § 67 Abs. 3 InsVV § 17 Abs. 1