LG Mönchengladbach - Beschluss vom 19.01.2005
5 T 627/04
Normen:
InsO § 22 § 5 ; JVEG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 717
NZI 2005, 509
Rpfleger 2005, 328
ZIP 2005, 410
ZInsO 2005, 590

Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 5 T 627/04

DRsp Nr. 2006/10772

Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren

»Dem Sachverständigen, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit einem schriftlichen Sachverständigengutachten darüber beauftragt ist, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist, steht gem. § 9 Abs. 1 JVEG ein Stundensatz von 65 EUR zu.«

Normenkette:

InsO § 22 § 5 ; JVEG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen
MDR 2005, 717
NZI 2005, 509
Rpfleger 2005, 328
ZIP 2005, 410
ZInsO 2005, 590