OLG Koblenz - Beschluss vom 27.12.2005
14 W 815/05
Normen:
JVEG § 4 Abs. 5 § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; InsO § 22 ; ZPO § 568 ; GVG § 75 ;
Fundstellen:
NZI 2006, 180
Rpfleger 2006, 336
ZInsO 2006, 31
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 324/04
AG Alzey, - Vorinstanzaktenzeichen IN 90/04

Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren; Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach JVEG

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.12.2005 - Aktenzeichen 14 W 815/05

DRsp Nr. 2006/27457

Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren; Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach JVEG

»1. Eine Sachverständigenvergütung von lediglich 65 Ç nach § 9 Abs. 2 JVEG kommt nur dann in Betracht, wenn der Gutachtenauftrag vom vorläufigen Insolvenzverwalter erteilt wurde. Wird der Sachverständige isoliert beauftragt, ist die Sondervorschrift nicht anwendbar. Der Sachverständige ist dann nach § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG zu honorieren (hier: 80 Ç/Stunde). 2. Eine weitere Beschwerde nach § 4 Abs. 5 JVEG erfordert, dass der Einzelrichter des LG die Sache zuvor auf die Kammer in der Besetzung des § 75 GVG übertragen und der vollbesetzte Spruchkörper die Zulassungsvoraussetzungen bejaht hat.«

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 5 § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; InsO § 22 ; ZPO § 568 ; GVG § 75 ;

Gründe:

1. Das nach § 4 Abs.5 JVEG zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.