BGH - Beschluß vom 21.12.2006
IX ZB 36/06
Normen:
InsVV; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 06.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 77/06
AG Traunstein, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 105/04

Vergütung des sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bei Verwertung des Schuldnervermögens

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 36/06

DRsp Nr. 2007/721

Vergütung des sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bei Verwertung des Schuldnervermögens

Da es dem vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht obliegt, das Schuldnervermögen zu verwerten, kommt ein Zuschlag nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war, und zwar nicht nur allgemein zur Masseanreicherung.

Normenkette:

InsVV; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners. Das Amtsgericht hat die Nettovergütung des Beschwerdeführers auf 15.339,09 EUR festgesetzt. Dies entspricht einem Anteil von 25 % der Regelvergütung eines endgültigen Verwalters. Zwei von dem Beschwerdeführer begehrte Zuschläge von jeweils 20 % für die Mietverwaltung und das Führen von Verkaufsverhandlungen hat es nicht gewährt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 6. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.