Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren bei Fortführung des schuldnerischen Gewerbebetriebes
BGH, Beschluß vom 24.05.2005 - Aktenzeichen IX ZB 6/03
DRsp Nr. 2005/10748
Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren bei Fortführung des schuldnerischen Gewerbebetriebes
»a) Hat der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, ist das hierfür erforderliche und vom Treuhänder verwaltete Anlagevermögen bei der Berechnung der Vergütung des Treuhänders der Masse hinzuzurechnen.b) Bei der Berechnung des Überschusses nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV sind die Ausgaben ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt fortgeführt wurde.c) Der Regelsatz für die Vergütung des Treuhänders nach § 13InsVV kann erhöht werden, wenn erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vorliegen.«