BGH - Beschluß vom 24.05.2005
IX ZB 6/03
Normen:
InsVV § 1 Abs. 1, 2 Nr. 4 S. 2 lit. b § 13 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1358
DZWIR 2005, 463
MDR 2005, 1372
NJ 2005, 415
NZI 2005, 567
Rpfleger 2005, 561
WM 2005, 1663
ZIV 2005, 388
ZInsO 2005, 760
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 13.12.2002
AG Neubrandenburg, vom 26.09.2002

Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren bei Fortführung des schuldnerischen Gewerbebetriebes

BGH, Beschluß vom 24.05.2005 - Aktenzeichen IX ZB 6/03

DRsp Nr. 2005/10748

Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren bei Fortführung des schuldnerischen Gewerbebetriebes

»a) Hat der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, ist das hierfür erforderliche und vom Treuhänder verwaltete Anlagevermögen bei der Berechnung der Vergütung des Treuhänders der Masse hinzuzurechnen.b) Bei der Berechnung des Überschusses nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV sind die Ausgaben ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt fortgeführt wurde.c) Der Regelsatz für die Vergütung des Treuhänders nach § 13 InsVV kann erhöht werden, wenn erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vorliegen.«

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 1, 2 Nr. 4 S. 2 lit. b § 13 ;

Gründe: