BGH - Beschluß vom 09.06.2005
IX ZB 230/03
Normen:
InsVV § 10 § 11 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1351
DZWIR 2005, 469
MDR 2005, 1370
NZI 2005, 557
Rpfleger 2005, 623
WM 2005, 1758
ZIP 2005, 1324
ZIV 2005, 386
ZInsO 2005, 759
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.09.2003
AG Münster, vom 08.07.2003

Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren; Ermittlung des Wertes von Forderungen

BGH, Beschluß vom 09.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 230/03

DRsp Nr. 2005/10749

Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren; Ermittlung des Wertes von Forderungen

»a) Die von dem vorläufigen Verwalter in die gutachterliche Stellungnahme aufgenommenen Forderungen des Schuldners gegen Dritte sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung grundsätzlich zu berücksichtigen; auf eine entfaltete Tätigkeit kommt es hierbei nicht an.b) Bei der Bemessung des Wertes dieser Forderungen ist auf den - gegebenenfalls zu schätzenden - Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzustellen.«

Normenkette:

InsVV § 10 § 11 § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 13. Februar 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Mit Schreiben vom 27. März 2003 erklärte die Innungskrankenkasse den zuvor gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluß vom 1. April 2003 hob das Insolvenzgericht die angeordneten Sicherungsmaßnahmen auf.