BGH - Beschluß vom 15.01.2004
IX ZB 96/03
Normen:
InsVV § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 623
BGHReport 2004, 631
BGHZ 157, 282
InVo 2004, 130
InVo 2004, 266
JZ 2004, 734
MDR 2004, 653
NJW 2004, 941
NZI 2004, 196
Rpfleger 2004, 304
WM 2004, 589
ZIP 2004, 417
ZInsO 2004, 257
ZVI 2004, 134
Vorinstanzen:
LG Kassel,
AG Kassel,

Vergütung des Treuhänders in einem masselosen Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 15.01.2004 - Aktenzeichen IX ZB 96/03

DRsp Nr. 2004/2948

Vergütung des Treuhänders in einem masselosen Insolvenzverfahren

»a) Für Insolvenzverwalter, die ab 1. Januar 2004 in einem masselosen Verfahren bestellt werden, ist die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung auf 500,00 EURO verfassungswidrig.b) Der Verordnungsgeber hat bis 1. Oktober 2004 eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004 zu treffen.c) Geschieht dies nicht, werden die Gerichte eine angemessene Mindestvergütung festzulegen haben.«

Normenkette:

InsVV § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Schuldner betrieb bis 1995 ein Stahl- und Metallbauunternehmen und ist seit Aufgabe dieser Tätigkeit als angestellter Stahl- und Metallbauer beschäftigt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7. März 2002 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfahrenskosten sind dem Schuldner bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet worden, da er über keinerlei verwertbares Vermögen verfügt. Zur Tabelle festgestellt wurden Forderungen von 672.888,17 EURO. Angesichts der geringen monatlichen Bruttoeinkünfte ist wegen bestehender Unterhaltsverpflichtungen pfändbares Einkommen nicht vorhanden.