OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.05.2000
3 W 58/00
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 60 § 63 § 64 § 65 ; InsVV § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 2 § 10 § 11 Abs. 1 ; RPflG § 3 Nr. 2 lit. e § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 605
NJW 2001, 309
OLGReport-Zweibrücken 2000, 369
Rpfleger 2000, 414
ZIP 2000, 1306
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 273/99
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen IN 24/99

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 3 W 58/00

DRsp Nr. 2000/6524

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

»1. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist - sofern der Richter sich die Fortführung des Verfahrens nicht vorbehält - für die Entscheidung über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters funktionell der Rechtspfleger zuständig.2. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmt sich nach dem Wert des Vermögens, das er im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat. Maßstab ist dabei der Verkehrswert der verwalteten Vermögensmasse, der in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 InsVV zu ermitteln ist und dann, wenn keine Weiterführung des Schuldnerbetriebs in Betracht kommt, nach Zerschlagungswerten zu bestimmen ist.