OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.05.2000
3 W 58/00
Normen:
InsO § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 60, § 63, § 64, § 65 ; InsVV § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1; RPflG § 3 Nr. 2 lit. e, § 18 Abs. l Nr. 1, § 18 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 273/99
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen IN 24/99

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 3 W 58/00

DRsp Nr. 2000/9091

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

»1. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist - sofern der Richter sich die Fortführung des Verfahrens nicht vorbehält - für die Entscheidung über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters funktionell der Rechtspfleger zuständig. 2. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmt sich nach dem Wert des Vermögens, das er im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat. Maßstab ist dabei der Verkehrswert der verwalteten Vermögensmasse, der in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 InsVV zu ermitteln ist und dann, wenn keine Weiterführung des Schuldnerbetriebs in Betracht kommt, nach Zerschlagungswerten zu bestimmen ist.