OLG Köln - Beschluß vom 18.08.2000
2 W 97/00
Normen:
InsO §§ 6, 7, 21, 64 ; InsVV §§ 1, 10 ; RPflG §§ 3, 8, 18 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 559
Rpfleger 2001, 44
ZIP 2000, 1993
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 228/00
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 503 IN 14/99

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

OLG Köln, Beschluß vom 18.08.2000 - Aktenzeichen 2 W 97/00

DRsp Nr. 2001/755

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtspfleger zuständig, sofern sich nicht der Richter gemäß § 18 Abs. 2 RPflG die weitere Verfahrensführung vorbehalten hat.2. Die in § 10 InsVV angeordnete entsprechende Anordnung des § 1 Abs. 1 InsVV ist so zu verstehen, daß die Berechnungsgrundlage hier nach dem Wert des Vermögens bestimmt wird, das der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat.3. Im Verfahren zur Festsetzung seiner Vergütung obliegt es dem vorläufigen Verwalter, die aus den Akten nicht ersichtlichen Tatsachen vorzutragen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll. Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann der in den Tatsacheninstanzen unterlassene Vortrag hierzu nicht nachgeholt werden.

Normenkette:

InsO §§ 6, 7, 21, 64 ; InsVV §§ 1, 10 ; RPflG §§ 3, 8, 18 ;

Gründe:

1. Der Beteiligte zu 2) ist durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluß vom 30. April 1999 hat das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt.