BGH - Beschluß vom 14.12.2000
IX ZB 105/00
Normen:
InsO §§ 22, 165 ff., § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 63 ; InsVV §§ 10, 11 Abs. 1, §§ 2, 3, 1 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 438
BGHZ 146,165
DB 2001, 864
DZWIR 2001, 210
InVo 2001, 163
KTS 2001, 293
LM H. 5/2001 InsVV Nr. 1/2
MDR 2001, 592
NJW 2001, 1496
NZI 2001, 191
ZIP 2001, 296
ZInsO 2001, 165
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,
AG Erfurt,

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 14.12.2000 - Aktenzeichen IX ZB 105/00

DRsp Nr. 2001/3679

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

»a) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i.S. der §§ 159, 165 ff. InsO zu verwerten. b) Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßt hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich. c) Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder absonderungsbelastete Gegenstände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat.«

Normenkette:

InsO §§ 22, 165 ff., § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 63 ; InsVV §§ 10, 11 Abs. 1, §§ 2, 3, 1 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: