1. Die beiden Rechtsfragen, die die Rechtsbeschwerde für grundsätzlich hält, hat der Senat bereits entschieden.
a) Allein der Umstand, daß der Beschwerdeführer zum starken vorläufigen Verwalter bestimmt worden ist, rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag. Vielmehr ist ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen sind (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759).
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|