BGH - Beschluß vom 16.10.2003
IX ZB 61/03
Normen:
InsVV § 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 16.10.2003 - Aktenzeichen IX ZB 61/03

DRsp Nr. 2003/14304

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Die Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag.2. Der Pauschsatz für die Auslagenerstattung gem. § 8 Abs. 3 InsVV fällt nur einmal jährlich und nicht monatlich an.

Normenkette:

InsVV § 2 ;

Gründe:

1. Die beiden Rechtsfragen, die die Rechtsbeschwerde für grundsätzlich hält, hat der Senat bereits entschieden.

a) Allein der Umstand, daß der Beschwerdeführer zum starken vorläufigen Verwalter bestimmt worden ist, rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag. Vielmehr ist ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen sind (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759).