BGH - Beschluß vom 18.12.2003
IX ZB 28/03
Normen:
InsVV § 1 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 381
Vorinstanzen:
LG Hannover,

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 18.12.2003 - Aktenzeichen IX ZB 28/03

DRsp Nr. 2004/2183

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Wert eines vor Stellung des Insolvenzantrags verkauften und an den Käufer übergebenen Betriebsgrundstücks nicht doppelt berücksichtigt werden, indem der vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogene Kaufpreis noch einmal mit demselben Betrag in Ansatz gebracht wird.2. Ein besonders hoher Umsatz des in Insolvenz gefallenen Unternehmens kann nur dann berücksichtigt werden, wenn die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hierdurch besonders erschwert worden ist.3. Eine Erhöhung wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist im Regelfall nicht gerechtfertigt, zumal die betroffenen Gegenstände in die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV Eingang gefunden haben.4. Eine Erhöhung wegen der Bearbeitung einer "legal watch list" ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter keine Entscheidungen über die Aufnahme eines Verfahrens getroffen hat.5. Verwertungsmaßnahmen sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter nur dann besonders zu vergüten, wenn die Einziehung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 1 ;

Gründe: