BGH - Beschluß vom 18.12.2003
IX ZB 50/03
Normen:
InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 2 § 577 Abs. 2 S. 2 ; InsVV § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 701
InVo 2004, 276
MDR 2004, 656
NJW-RR 2004, 694
NZI 2004, 251
Rpfleger 2004, 309
WM 2004, 585
ZIP 2004, 518
ZInsO 2004, 265
ZVI 2004, 203
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,
AG Oldenburg,

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 18.12.2003 - Aktenzeichen IX ZB 50/03

DRsp Nr. 2004/2947

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

»a) Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig.b) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen.c) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, kann die entsprechende Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im Hinblick auf eine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar.«

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 2 § 577 Abs. 2 S. 2 ; InsVV § 11 Abs. 1 ;

Gründe: