BGH - Beschluß vom 22.04.2004
IX ZB 136/03
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 448
Vorinstanzen:
LG Stralsund,

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 22.04.2004 - Aktenzeichen IX ZB 136/03

DRsp Nr. 2004/9663

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen. Ob die verschiedenen Bemessungsfaktoren einzeln prozentual bewertet werden müssen, hängt davon ab, welchen Aufwand der Richter im jeweiligen Einzelfall für erforderlich halten darf und muß, um das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen.

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin wurde mit Beschluß des Insolvenzgerichts vom 20. Februar 2003 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet; der Antragsteller wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt. Mit Beschluß vom 25. März 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.