OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 269/99
DRsp Nr. 2005/3615
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
1. Die regelmäßige Grundvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verfügungsbefugnis bemisst sich nicht nach einem festen vom Hundertsatz des Regelsatzes.2. Die Festsetzung einer Vergütung von 30% des Regelsatzes für eine vorläufige Verwaltung von zwei Monaten Dauer bei erhöhtem Haftungsrisiko wegen eigener Verfügungsbefugnis ist nicht zu beanstanden.