BGH - Beschluß vom 28.09.2006
IX ZB 230/05
Normen:
InsVV § 3 § 11 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 82
DZWIR 2007, 40
InVo 2007, 57
MDR 2007, 358
NZI 2007, 40
Rpfleger 2007, 98
WM 2007, 24
ZIP 2006, 2134
ZInsO 2006, 1160
ZVI 2006, 600
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 611/02
AG Dresden, vom 13.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 533 IN 1411/01

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 230/05

DRsp Nr. 2006/27226

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

»Zur Frage, wann sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Aus- oder Absonderungsrechten beschäftigt.«

Normenkette:

InsVV § 3 § 11 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin war eine aus den weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihr Vermögen bestand im Wesentlichen aus zwei wertausschöpfend belasteten Grundstücken in Weißig und Bautzen, für die sie Mieteinnahmen erzielte. Inwiefern die Mietzinsforderungen zur Sicherheit abgetreten waren, ist streitig. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der weiteren Beteiligten zu 1, einer GmbH, wurde mangels Masse abgelehnt. In diesem Verfahren war der weitere Beteiligte zu 3 vorläufiger Insolvenzverwalter.

Am 26. Juli 2001, noch vor der Ablehnung des sie betreffenden Eröffnungsantrags, beantragte die weitere Beteiligte zu 1 mit Zustimmung des weiteren Beteiligten zu 3, jedoch gegen den Widerspruch der weiteren Beteiligten zu 2, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am gleichen Tage setzte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den weiteren Beteiligten zu 3 zum vorläufigen Insolvenzverwalter auch in diesem Verfahren ein. Am 12. Oktober 2001 nahm die weitere Beteiligte zu 1 den Insolvenzantrag zurück.