BGH - Beschluß vom 07.12.2006
IX ZB 82/06
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig - 6 T 521/03 (062) - 17.5.2006,
AG Braunschweig, vom 14.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 272 IN 393/02

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit Aussonderungsrechten

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 82/06

DRsp Nr. 2007/178

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit Aussonderungsrechten

Die Bearbeitung von Aussonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus, in Anspruch genommen hat.

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer (i.F. Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Bestellung endete am 1. November 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Beschwerdeführers zum endgültigen Insolvenzverwalter.