BGH - Beschluß vom 06.11.2008
IX ZB 58/05
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 30.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12/04
AG Kaiserslautern - InsO IN 321/03 - 21.11.2003,

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei kurzer Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens

BGH, Beschluß vom 06.11.2008 - Aktenzeichen IX ZB 58/05

DRsp Nr. 2008/21805

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei kurzer Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens

Die kurze Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens kann bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen Abschlag vom Regelfall rechtfertigen (BGH - IX ZB 302/05 - 16. 11. 2006).

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.

Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04 ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.).