BGH - Beschluß vom 27.07.2006
IX ZB 243/05
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 768
BB 2006, 2042
BGHReport 2006, 1441
DZWIR 2006, 478
InVo 2007, 56
MDR 2007, 298
NZI 2006, 581
Rpfleger 2006, 622
WM 2006, 1860
ZIP 2006, 1739
ZInsO 2006, 929
ZVI 2006, 525
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 11744/05
AG München, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1502 IN 3684/04

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Prüfung des kapitalersetzenden Charakters der Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstücks

BGH, Beschluß vom 27.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 243/05

DRsp Nr. 2006/22730

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Prüfung des kapitalersetzenden Charakters der Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstücks

»Bei der Prüfung, ob der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag zur Regelvergütung verdient hat, sind auch Bemühungen zur Klärung des kapitalersetzenden Charakters der Nutzungsüberlassung des angepachteten Betriebsgrundstücks erheblich.«

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der (Antragsteller) Rechtsbeschwerdeführer war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Diese betrieb ihr Unternehmen auf einem von ihrem Alleingesellschafter angepachteten Grundstück. Nach Abschluss seiner Tätigkeit beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter, seine Vergütung auf 67.039,88 EUR festzusetzen. Dabei legte er eine Istmasse von 2.687.000 EUR zugrunde, wovon 2.500.000 EUR auf das gepachtete Betriebsgrundstück entfielen.