I. Der (Antragsteller) Rechtsbeschwerdeführer war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Diese betrieb ihr Unternehmen auf einem von ihrem Alleingesellschafter angepachteten Grundstück. Nach Abschluss seiner Tätigkeit beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter, seine Vergütung auf 67.039,88 EUR festzusetzen. Dabei legte er eine Istmasse von 2.687.000 EUR zugrunde, wovon 2.500.000 EUR auf das gepachtete Betriebsgrundstück entfielen.
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