LG Oldenburg, vom 31.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 626/05
AG Wilhelmshaven, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 75/00
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Unternehmensfortführung
BGH, Beschluß vom 01.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 278/05
DRsp Nr. 2007/6589
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Unternehmensfortführung
1. Für die Bemessung des Zuschlags für den vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend § 3 Abs. 1 lit. b InsVV macht es keinen Unterschied, ob das Unternehmen auch noch nach der Verfahrenseröffnung weiter geführt wird oder werden soll. Entscheidend ist allein der Arbeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Zeit der tatsächlichen Unternehmensfortführung während seiner Amtszeit.2. Die Bemessung der Zu- und Abschläge ist vom Tatrichter so vorzunehmen, dass dem vorläufigen Verwalter eine angemessene Vergütung gewährt wird. Dabei hat allerdings eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewendeten Stunden nicht stattzufinden, da sie dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung widerspricht.