BGH - Beschluß vom 01.03.2007
IX ZB 278/05
Normen:
InsVV § 3 Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 370
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 31.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 626/05
AG Wilhelmshaven, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 75/00

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Unternehmensfortführung

BGH, Beschluß vom 01.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 278/05

DRsp Nr. 2007/6589

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Unternehmensfortführung

1. Für die Bemessung des Zuschlags für den vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend § 3 Abs. 1 lit. b InsVV macht es keinen Unterschied, ob das Unternehmen auch noch nach der Verfahrenseröffnung weiter geführt wird oder werden soll. Entscheidend ist allein der Arbeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Zeit der tatsächlichen Unternehmensfortführung während seiner Amtszeit.2. Die Bemessung der Zu- und Abschläge ist vom Tatrichter so vorzunehmen, dass dem vorläufigen Verwalter eine angemessene Vergütung gewährt wird. Dabei hat allerdings eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewendeten Stunden nicht stattzufinden, da sie dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung widerspricht.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1 lit. b ;

Gründe: