LG Bamberg - Beschluss vom 09.02.2005
3 T 128/04
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 63 S. 1 ; InsVV § 1 Abs. 1 § 2 § 3 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2005, 671
ZInsO 2005, 477

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Berücksichtigung von mit Aussonderungs- oder Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenständen

LG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 3 T 128/04

DRsp Nr. 2006/10627

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Berücksichtigung von mit Aussonderungs- oder Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenständen

1. War der vorläufige Insolvenzverwalter in nennenswertem Umfang mit der Bearbeitung von Aussonderungs- oder Absonderungsrechten befasst, so sind die hiermit belasteten Vermögensgegenstände der Berechnungsgrundlage für die Vergütung hinzuzurechnen. 2. Die Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten ist auch dann mit einem Zuschlag auf die Vergütung zu honorieren, wenn diese bereits bei der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Vergütung berücksichtigt worden sind. 3. Bei vorzeitiger Abberufung des Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung berechnet sich die Vergütung nach der voraussichtlichen Teilungsmasse.