BGH - Beschluß vom 11.05.2006
IX ZB 249/04
Normen:
InsVV § 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1706
BGHReport 2006, 1057
DZWIR 2006, 471
InVo 2006, 470
MDR 2006, 1187
NJW-RR 2006, 1205
NZI 2006, 464
Rpfleger 2006, 496
ZIP 2006, 1204
ZInsO 2006, 642
ZVI 2006, 409
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 249/04
AG Flensburg, vom 11.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 56 IN 391/02

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Festsetzung von Zu- und Abschlägen

BGH, Beschluß vom 11.05.2006 - Aktenzeichen IX ZB 249/04

DRsp Nr. 2006/18708

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Festsetzung von Zu- und Abschlägen

»a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht für einzelne Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt; eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht erforderlich. Maßgebend für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung mit nachvollziehbarer Begründung. b) Der Umstand, dass das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt worden ist, begründet keinen Abschlag. c) Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt worden sind. d) Ist der vorläufige Insolvenzverwalter durch Zuschläge für eine Tätigkeit vergütet worden, die regelmäßig dem endgültigen Verwalter obliegt (z.B. Verwertung der Insolvenzmasse), ist die Vergütung des endgültigen Verwalters durch in der Höhe korrespondierende, angemessene Abschläge zu kürzen. e) Ein Abschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ist auch dann zulässig, wenn die Masse nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV groß war.