BGH - Beschluss vom 22.09.2016
IX ZB 71/14
Normen:
InsO § 270a; InsO § 270b; InsO § 284; InsVV § 3; InsVV § 8; InsVV § 10; InsVV § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2016, 2497
DB 2016, 7
MDR 2016, 1291
NJW 2016, 9
NZI 2016, 7
NZI 2016, 963
ZIP 2016, 1981
ZInsO 2016, 2077
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 384/13
LG Ravensburg, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 62/14

Vergütung des vorläufigen Sachwalters für übertragene Tätigkeiten; Beantragte Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren; Beauftragung des vorläufigen Sachwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans vom vorläufigen Gläubigerausschuss mit Zustimmung des Schuldners; Beratende Begleitung der Eigenverwaltung i.R. der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit des Sachwalters; Zu- und Abschlagstatbestände bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters

BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen IX ZB 71/14

DRsp Nr. 2016/16665

Vergütung des vorläufigen Sachwalters für übertragene Tätigkeiten; Beantragte Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren; Beauftragung des vorläufigen Sachwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans vom vorläufigen Gläubigerausschuss mit Zustimmung des Schuldners; Beratende Begleitung der Eigenverwaltung i.R. der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit des Sachwalters; Zu- und Abschlagstatbestände bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters

a) Dem vorläufigen Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz, vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind (Fortführung BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).b) Bei beantragter Eigenverwaltung kann im Eröffnungsverfahren der vorläufige Sachwalter vom vorläufigen Gläubigerausschuss mit Zustimmung des Schuldners beauftragt werden, einen Insolvenzplan auszuarbeiten; weitere Aufgaben können dem vorläufigen Sachwalter auf diesem Weg über sein von Gesetz und Insolvenzgericht festgelegtes Tätigkeitsfeld hinaus nicht übertragen werden.