I. Der Rechtsbeschwerdeführer war von 6. August 2000 bis 8. November 2001 als vorläufiger Treuhänder im Verfahren zur Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bestellt. Nach der Anordnung des Insolvenzgerichts bedurften Verfügungen des Schuldners der Zustimmung des Rechtsbeschwerdeführers. Im Übrigen war er angewiesen, die pfändbaren Arbeitseinkünfte und sonstigen Forderungen des Schuldners für die Insolvenzmasse zu sichern; dem Schuldner war die Einziehung des pfändbaren Teils seiner Arbeitseinkünfte untersagt.
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