BGH - Beschluß vom 12.07.2007
IX ZB 82/03
Normen:
InsVV § 8 Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 2 § 13 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 766/02
AG Lichtenberg - 38 IK 12/00 - 6.5.2002,

Vergütung des vorläufigen Treuhänders im Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren; Höhe der Auslagenpauschale

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZB 82/03

DRsp Nr. 2007/14636

Vergütung des vorläufigen Treuhänders im Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren; Höhe der Auslagenpauschale

1. Zur Berechnungsgrundlage der Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren gehört nicht der unpfändbare Teil der Arbeitslöhne des Schuldners.2. Der in § 8 Abs. 3 InsVV geregelte pauschale Auslagenerstattungsanspruch entsteht nur einmal jährlich.

Normenkette:

InsVV § 8 Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 2 § 13 ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer war von 6. August 2000 bis 8. November 2001 als vorläufiger Treuhänder im Verfahren zur Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bestellt. Nach der Anordnung des Insolvenzgerichts bedurften Verfügungen des Schuldners der Zustimmung des Rechtsbeschwerdeführers. Im Übrigen war er angewiesen, die pfändbaren Arbeitseinkünfte und sonstigen Forderungen des Schuldners für die Insolvenzmasse zu sichern; dem Schuldner war die Einziehung des pfändbaren Teils seiner Arbeitseinkünfte untersagt.