BGH - Beschluss vom 16.12.2010
IX ZB 261/09
Normen:
InsVV § 14 Abs. 1; InsVV § 14 Abs. 2; InsVV § 14 Abs. 3 S. 1, 2; InsVV § 16 Abs. 1 S. 2; InsVV § 19 Abs. 1; InsVV a.F. § 19; Erste Änderungsverordnung zur InsVV Art. 1 Nr. 10; InsO § 211; InsO § 289 Abs. 2; InsO § 289 Abs. 3;
Fundstellen:
DZWIR 2011, 164
MDR 2011, 390
NZI 2011, 147
WM 2011, 274
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IN 53/03
LG Lüneburg, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 106/009

Vergütung eines Treuhänders für eine Wohlverhaltensperiode von 2003 bis 2005 unter Anwendung geänderter Vorschriften und Übergangsvorschriften; Verhältnis und Berechnung von Mindestvergütung und Regelvergütung für einen Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode; Möglichkeit der Gewährung des Zuschlags nach § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV zur Regelvergütung; Gewährung eines Zuschlags zur Mindestvergütung für jeweils fünf, auch für die ersten fünf Gläubiger

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen IX ZB 261/09

DRsp Nr. 2011/1405

Vergütung eines Treuhänders für eine Wohlverhaltensperiode von 2003 bis 2005 unter Anwendung geänderter Vorschriften und Übergangsvorschriften; Verhältnis und Berechnung von Mindestvergütung und Regelvergütung für einen Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode; Möglichkeit der Gewährung des Zuschlags nach § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV zur Regelvergütung; Gewährung eines Zuschlags zur Mindestvergütung für jeweils fünf, auch für die ersten fünf Gläubiger

a) Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode durch die Erste Änderungsverordnung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung findet für die Tätigkeit des Treuhänders ab 7. Oktober 2004 Anwendung; für seine Tätigkeit davor gilt die frühere Fassung. b) Zu vergleichen ist die Regelvergütung nach § 14 Abs. 1 und 2 InsVV mit der Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsVV, jeweils bezogen auf die gesamte Dauer der Tätigkeit. Die höhere Vergütung ist festzusetzen. c) Der Zuschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV kann nicht zur Regelvergütung verlangt werden; er setzt nicht voraus, dass auch ohne Verteilung die Mindestvergütung anzusetzen wäre.