BGH - Beschluss vom 14.11.2013
IX ZB 161/11
Normen:
InsO § 13 Abs. 1 S. 1; InsO § 313 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 479
MDR 2014, 52
NZI 2013, 5
WM 2013, 2373
ZIP 2013, 2413
ZInsO 2013, 2511
ZVI 2014, 38
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 28.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 88 IK 470/08
LG Bochum, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 16/11

Vergütung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren bei Abgabe von einfachen Steuererklärungen

BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen IX ZB 161/11

DRsp Nr. 2013/24792

Vergütung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren bei Abgabe von einfachen Steuererklärungen

Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind mit der Regelvergütung abgegolten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 2011 wird auf Kosten des Treuhänders als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.551,29 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 13 Abs. 1 S. 1; InsO § 313 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 64 Abs. 3, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EGInsO), aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.