BGH - Beschluss vom 14.07.2016
IX ZB 46/15
Normen:
InsO § 54 Nr. 2; InsO § 64; SchVG § 7 Abs. 6; SchVG § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 1922
DZWIR 2016, 490
DZWIR 26, 490
NJW 2016, 8
NZI 2016, 5
NZI 2016, 968
WM 2016, 1547
ZIP 2016, 1688
ZIP 2016, 61
ZInsO 2016, 1650
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 554 IN 2257/13
LG Dresden, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 442/15

Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen; Eröffnung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens entsprechend der Insolvenzordnung (InsO) für den gemeinsamen Gläubigervertreter; Geltendmachung von Ansprüchen eines Gläubigers auf Vergütung in einem ordentlichen Zivilprozess

BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen IX ZB 46/15

DRsp Nr. 2016/13498

Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen; Eröffnung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens entsprechend der Insolvenzordnung (InsO) für den gemeinsamen Gläubigervertreter; Geltendmachung von Ansprüchen eines Gläubigers auf Vergütung in einem ordentlichen Zivilprozess

SchVG § 7 Abs. 6, § 19 Abs. 2 Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens. Sie können nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2015 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 14.538,62 €.

Normenkette:

InsO § 54 Nr. 2; InsO § 64; SchVG § 7 Abs. 6; SchVG § 19 Abs. 2;

Gründe

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 1. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt.