OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.11.2005
1 U 19/05
Normen:
InsO § 84 § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-27 O 190/04,

Vergütungsanspruch eines insolvenzbedingt ausgeschiedenen ARGE-Gesellschafters für zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung erbrachte Bauleistungen - Verrechnung in Auseinandersetzungsbilanz; Herbeiführung der Verrechnungslage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 1 U 19/05

DRsp Nr. 2006/796

Vergütungsanspruch eines insolvenzbedingt ausgeschiedenen ARGE-Gesellschafters für zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung erbrachte Bauleistungen - Verrechnung in Auseinandersetzungsbilanz; Herbeiführung der Verrechnungslage

»1. Der Gesellschafter einer Bau-ARGE, der an diese entsprechend seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung in der Zeit zwischen Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter Leistungen erbringt (hier: fortgesetzte Bereitstellung von Personal, Geräten, Baumaterial), erbringt damit Beiträge oder beitragsähnliche Leistungen. Die hierauf beruhenden Vergütungsansprüche sind grundsätzlich in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen und nicht gesondert geltend zu machen. 2. Abweichendes gilt, wenn der andere ARGE-Gesellschafter die Verrechnungslage in nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbarer Weise herbeigeführt hat.«

Normenkette:

InsO § 84 § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe: