LAG München - Urteil vom 09.05.2006
8 Sa 1186/05
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 80 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim - 5 Ca 582/04 Mü - 25.10.2005,

Vergütungsansprüche als Masseverbindlichkeit bei weiterer Geschäftstätigkeit des Insolvenzschuldners nach Freigabe von Betriebsmitteln durch Insolvenzverwalter

LAG München, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 1186/05

DRsp Nr. 2008/14820

Vergütungsansprüche als Masseverbindlichkeit bei weiterer Geschäftstätigkeit des Insolvenzschuldners nach Freigabe von Betriebsmitteln durch Insolvenzverwalter

1. Ist der Arbeitgeber als natürliche Person trotz Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dessen Eröffnung weiterhin im Geschäftsverkehr tätig und erfährt der Insolvenzverwalter davon erst zwei Monate später, muss der Insolvenzverwalter davon ausgehen, dass der Arbeitgeber (Insolvenzschuldner) möglicherweise entgegen den Vorschriften der Insolvenzordnung weiterhin geschäftlich tätig ist, obwohl ihm eine Verfügungsbefugnis über sein Vermögen fehlt; gibt der Insolvenzverwalter gleichwohl Betriebsmittel frei, weil er sich aus dem Neuerwerb des Arbeitgebers Vorteile für die Insolvenzmasse verspricht und ist das Vermögen des Arbeitgebers als natürlicher Person dessen einziges Vermögen und immer noch vom Insolvenzbeschlag erfasst, muss sich der Insolvenzverwalter in derartigen Ausnahmefällen auch die von diesem verursachten Verbindlichkeiten auf die Insolvenzmasse anrechnen lassen.