LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2014
2 Sa 24/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 209 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 210; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 763/13

Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug als Neumasseverbindlichkeitenzulässige Zahlungsklage der Arbeitnehmerin bei Freistellung nach Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 24/14

DRsp Nr. 2014/16129

Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug als Neumasseverbindlichkeiten zulässige Zahlungsklage der Arbeitnehmerin bei Freistellung nach Kündigung

1. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt nur für Altmassegläubiger im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, so dass Verbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO und § 209 Abs. 2 InsO grundsätzlich weiterhin mit der Zahlungsklage verfolgt werden können; das gilt auch dann, wenn die inhaltliche Prüfung ergibt, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen tatsächlich nicht um Neumasseverbindlichkeiten handelt. 2. Vergütungsansprüche der Arbeitnehmerin aus Annahmeverzug für die Zeit nach dem ersten Termin, an dem der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO), gelten als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO und sind so zu behandeln, als wären sie nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden; das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin von der Arbeitsleistung freigestellt wird. 3. Der Ausspruch einer nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksamen Kündigung steht der Begründung von Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO auch dann nicht entgegen, wenn bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit über diese Kündigung noch ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig war.

Tenor

I. II.