LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.05.2021
2 Sa 170/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 12
NZI 2021, 918
ZIP 2021, 2033
ZInsO 2022, 28
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1115/19

Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase der Blockaltersteilzeit als InsolvenzforderungenBegrenzung insolvenzrechtlicher Zahlungsansprüche durch Quote im InsolvenzplanArbeitsentgelt in Freistellungsphase als Insolvenzforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 170/20

DRsp Nr. 2021/14496

Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase der Blockaltersteilzeit als Insolvenzforderungen Begrenzung insolvenzrechtlicher Zahlungsansprüche durch Quote im Insolvenzplan Arbeitsentgelt in Freistellungsphase als Insolvenzforderung

In der Blockaltersteilzeit sind Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase, die für seine vor Insolvenzeröffnung geleistete Arbeit geschuldet sind, als Insolvenzforderungen zu qualifizieren, die in einem Insolvenzplanverfahren nach Verfahrensaufhebung nur noch in Höhe der im Insolvenzplan festgelegten Planquote durchgesetzt werden können.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2020 -2 Ca 1115/19- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 389,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,69 EUR seit 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020 und 01.03.2020 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG) in Höhe von 562,16 EUR brutto (T-ZUG (A)) und in Höhe von 200,00 EUR brutto (T-ZUG (B)) zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II. III. IV.