OLG Rostock, vom 25.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 49/06
LG Schwerin, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 223/06
Vergütungsansprüche des Sequesters gegen den Schuldner bei Nichteröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
BGH, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 196/06
DRsp Nr. 2008/2874
Vergütungsansprüche des Sequesters gegen den Schuldner bei Nichteröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
»a) Ist das Gesamtvollstreckungsverfahren (Insolvenzverfahren) nicht eröffnet worden, hat der Sequester (vorläufige Insolvenzverwalter) einen materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Schuldner.b) Im Falle der Nichteröffnung betrifft die Entscheidung über "die Kosten des Verfahrens" nicht die Vergütung und Auslagen des Sequesters (vorläufigen Insolvenzverwalters). Selbst dann, wenn ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens (Insolvenzverfahrens) aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen abgelehnt worden ist, können dem Antragsteller nicht durch besonderen Beschluss die durch das Sequestrationsverfahren (Eröffnungsverfahren) entstandenen Kosten auferlegt werden.«