BGH - Beschluss vom 19.12.2019
IX ZB 72/18
Normen:
InsO § 63 Abs. 3 S. 2; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b); InsVV § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 257
DZWIR 2020, 369
MDR 2020, 244
NZI 2020, 246
WM 2020, 286
ZIP 2020, 279
ZInsO 2020, 321
ZInsO 2023, 1518
ZVI 2020, 154
ZVI 2021, 6
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 408/15
LG Bochum, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 376/17

Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters im Fall einer Betriebsfortführung mit einer gesonderten Aufstellung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben als Inhalt

BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen IX ZB 72/18

DRsp Nr. 2020/1640

Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters im Fall einer Betriebsfortführung mit einer gesonderten Aufstellung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben als Inhalt

Der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters hat im Fall einer Betriebsfortführung eine gesonderte Aufstellung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, NZI 2007, 341 Rn. 15). Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die Betriebsfortführung mit einem Verlust endet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13. Juli 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 10.074,37 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 3 S. 2; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b); InsVV § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.